Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag
I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von
Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen
und Lieferungen der HOTELREGA Hotel-, Restaurations- und Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH, bzw. Hotel Flandrischer Hof (nachfolgend kurz: „FH“).
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken(wie beispielsweise, öffentliche Einladungen, Werbemaßnahmen, Vorstellungsgeprächen, Filmaufnahmen, Vertriebs- und ähnlichen Veranstaltungen) und die Nutzung sonstiger Hotelflächen für die vorgenannten Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des FH, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
- Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss
- Auf eine Buchungsanfrage des Kunden hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des FH ein Hotelaufnahmevertrag (nachfolgend kurz: „Vertrag“) zustande. Dem FH steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
- Vertragspartner sind der FH und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem FH gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem FH eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kunden weiterzuleiten.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung- Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des FH zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des FH an Dritte.
- Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer sowie lokalen Abgaben mit ein. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Ver- tragserfüllung vier Monate überschreitet.
- Die Preise können vom FH ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des FH oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der FH dem zustimmt.
- Rechnungen des FH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der FH ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der FH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem FH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt Zahlung leistet.
- Der FH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
- Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des FH aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Kunden (i. e. Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des FH (No Show)
- Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem FH geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des FH. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des FH zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag
nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
- Sofern zwischen dem FH und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des FH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem FH ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß
Nummer 1 Satz 3 vorliegt. - Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat der FH die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
- Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann FH die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des FH
- Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist der FH in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des FH auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt ent- sprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von FH mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
- Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist der FH ebenfalls
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. - Ferner ist der FH berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere vom FH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in derPerson des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden
- der FH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme derHotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des FH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereichdes FH zuzurechnen ist
- ein Verstoß gegen oben Klausel I Nr. 2 vorliegt
- der FH von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kundennach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen des FH nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des FH gefährdet erscheinen
- der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder seine Zahlung eingestellt hat
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des FH entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
- Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn der FH hat ein bestimmtes Zimmer schriftlich zugesagt.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
- Gebuchte Zimmer sind vom Kunden bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat der FH das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem FH steht insoweit ein Rücktrittsrecht gem. Ziffer V. zu.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem FH spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der FH aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem FH kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
- Für die bei Abreise nicht zurückgegebenen Schlüssel werden dem Kunden 15,00 € pro Schlüssel in Rechnung gestellt.
VII. Haftung des FH
- Der FH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der FH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des FH beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des FH beruhen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des FH auftreten, wird der FH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Unterlässt der Kunde schuldhaft einen
Mangel dem FH anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
- Für eingebrachte Sachen haftet der FH dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von € 2.000,00 im Hotelsafe aufbewahrt werden. Der FH empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem FH Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des FH gelten vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
- Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der FH nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
- Weckaufträge werden vom FH mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Der FH übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Der FH ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr
die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
- Alle Ansprüche gegen den FH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des FH beruhen.
VIII. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist Köln als Sitz des FH.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr Köln. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Köln.
- Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist
ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.